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Was wird urheberrechtlich geschützt?

Donnerstag, 7. Februar 2008 | Autor: admin2

Was wird geschützt?
Der Gegenstand des Urheberrechts ist geregelt in § 2 UrhG. Demnach sind gem. § 2 Abs. 1 UrhG Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst geschützt. Darunter sind aus fotorechtlicher Sicht interessant:
Nr. 4 Werke der bildenen Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke,
Nr. 5 Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden,

Gem. 2 Abs. 2 UrhG setzt der urheberrechtliche Schutz voraus, dass es sich bei dem geschützten Objekt um ein Werk handelt. Ein Werk, welches urheberrechtlichen Schutz genießt liegt dann vor, wenn es sich um eine  persönliche geistige Schöpfung handelt. Dies ist eine Frage des konkreten Einzelfalles. Das Schutzobjekt muss ein geistige oder künstlerische Leistung und eine angemessene Schöpfungshöhe aufweisen. Es muss dabei die Individualität des Schöpfers zum Ausdruck kommen, wobei schon die sog. “kleine Münze” gilt. Unter Umständen kann ein Werbeslogan schutzfähig sein.
Ohne urheberrechtlichen Schutz können keine Ausschließlichkeitsrechte bestehen. Schutz kann dann noch gegebenenfalls über die sog. verwandten Schutzrechte eingreifen. Dabei handelt es sich zwar nicht um künstlerische Arbeiten. Dennoch ist ein Schutz gewollt, z. B. für einfache Fotografien.
Urheberrecht ist das Recht des Urhebers an den von ihm geschaffenen Werk.  Es betrifft den Schöpfer einer geistigen Leistung und regelt dessen geistiges Eigentum. Geschützt wird die besondere Gestaltung des jeweiligen Werkes. Im Gegensatz dazu schützt z. B. das Geschmacksmusterrecht (auch “kleines Urheberrecht” genannt) den Form- und Farbsinn (z.B. von Textilmuster, Industriedesigns).
Das Urheberrecht muss nicht angemeldet werden. Es entsteht bereits im Moment der Schaffung des Werkes.

Thema: Fotorecht - Einführung | Beitrag kommentieren