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Bildaufnahmen während SEK-Einsatzes können verboten werden

Freitag, 23. Januar 2009 | Autor: admin

Die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Stuttgart hat auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 18.12.2008 die Klage des Zeitungsverlags Schwäbisch Hall gegen das vom Bereitschaftspolizeipräsidium vertretenen Land Bad.-Württ. auf Feststellung, dass die Untersagung von Bildaufnahmen während des SEK-Polizeieinsatzes in Schwäbisch Hall am 16.03.2007 (unter der Androhung einer Beschlagnahme von Kamera und Film im Falle eines Zuwiderhandelns) rechtswidrig war, abgewiesen (Az.:1 K 5415/07; s. auch Pressemitteilungen des Verwaltungsgerichts vom 12. und 19.12.2008). Die Urteilsgründe liegen nun vor.

Die 1. Kammer hat ausgeführt, dass die Untersagung von Bildaufnahmen und damit auch die Aufforderung Bildaufnahmen zu unterlassen sowie die Ankündigung weiterer Maßnahmen rechtmäßig waren. Sie seien durch die polizeiliche Generalklausel (§§ 1, 3 PolG) gedeckt. Der einsatzleitende Polizeibeamte sei zum Schutz der Individualrechtsgüter Leben und Gesundheit der am Einsatz beteiligten Polizeibeamten sowie des Angeklagten tätig geworden. Er habe nach seinem polizeilichen Erkenntnisstand im Zeitpunkt seiner Entscheidung - ex ante gesehen - davon ausgehen dürfen, dass in dem Zeitpunkt, als zwei Personen auf ihn zugingen, sich durch Presseausweise auswiesen und die Herstellung von Fotografien mit Nachdruck forderten, die konkrete Gefahr eines Anschlags auf den Angeklagten oder dessen gewalttätige Befreiung durch die Russische Mafia am wahrscheinlichsten gewesen sei und durch die direkte Anwesenheit der Pressevertreter im Gefahrenbereich und Anfertigung von Fotografien durch diese die Durchführung solcher Aktionen begünstigt würde, mit der Folge, dass die Gefahr für Leben und Gesundheit der am Einsatz beteiligten Polizeibeamten, des Angeklagten, der Pressevertreter und auch Schaulustiger erheblich gestiegen wäre. Der Beamte habe auch davon ausgehen können, dass bereits durch die Anfertigung von Fotografien die Funktionsfähigkeit der Polizei, hier des SEK BW, konkret gefährdet wird. Der befürchtete Schaden sei darin gelegen, dass bereits mittels der angefertigten Fotografien vorliegend konkret zu befürchten gewesen sei, dass die zur Russischen Mafia gehörende Organisation eine Enttarnung der Beamten des SEK BW veranlasse, um gegen diese vorzugehen mit der Folge, dass hierdurch die besonders schwierige und umfangreiche Aufgabenerfüllung des SEK BW beeinträchtigt werde. Der Beamte sei weiter zu Recht auch zum Schutz der Rechte der mutmaßlich abgebildeten Beamten am eigenen Bild tätig geworden, denn auf Grund der konkreten Umstände hätte die Anfertigung und Veröffentlichung von Lichtbildern mangels Einwilligung gegen § 22 Abs. 1 des Kunsturhebergesetzes - KunstUrhG - verstoßen. Zwar sei das Filmen und Fotografieren polizeilicher Einsätze grundsätzlich zulässig (vgl. auch die Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums über die Verhaltensgrundsätze zwischen Presse und Polizei zur Vermeidung von Behinderungen bei der Durchführung polizeilicher Aufgaben und der freien Ausübung der Berichterstattung vom 08.02.2002). Auch stelle das ungehinderte Fotografieren einen Teil der im Rahmen des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes nicht schrankenlos gewährten Pressefreiheit dar. Mit dem Recht der Presse zum Fotografieren korrespondiere aber die Pflicht gegenüber Personen, die ein Recht am eigenen Bild besäßen, das so gewonnene Material auf seine rechtliche Verbreitungsfähigkeit zu prüfen. Auch bei Verwendung eines schwarzen Balkens vor der Augenpartie oder Pixelung genieße ein Bild den Schutz des § 22 KunstUrhG, wenn sich diese als wirkungslos erwiesen, weil sie die Identifikation der abgebildeten Person nicht ausschlössen. Auf Grund des räumlich geringen Abstands der Pressevertreter, insbesondere zum Einsatzleiter, aber auch zu den anderen am Einsatz beteiligten Polizeibeamten, habe dieser davon ausgehen können, dass solche Fotografien gefertigt würden, die eine individuelle Erkennbarkeit der am Einsatz beteiligten Beamten ermöglicht hätten. Er habe weiter damit rechnen können, dass jedenfalls einige dieser Aufnahmen zur Veröffentlichung in der Tageszeitung vorgesehen seien und dass die auf Aktualität ausgerichtete Tageszeitung am nächsten Tag mit einer entsprechenden Aufmachung unter Verbreitung der Bildnisse des zum Augenarzt verbrachten Angeklagten und der handelnden Polizeibeamten berichten werde. Anhaltspunkte für eine vollständig anonymisierte Verbreitung von Bildern hätten für den Polizeibeamten nicht bestanden. Die Fotografien der Polizeibeamten hätten auch nicht nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 KunstUrhG als Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte ohne die nach § 22 KunstUrhG erforderliche Einwilligung verbreitet und zur Schau gestellt werden dürfen, da die Polizeibeamten hier keine relativen Personen der Zeitgeschichte seien.
Auch die Maßnahmen des Beamten des SEK BW seien nicht zu beanstanden. Von ihm könne nicht verlangt werden, dass er in der Zeit der höchsten Gefahrenlage sich auf eine Diskussion mit den Vertretern der Presse einlasse und sich mit dem zuständigen Mitarbeiter im Verlag der Tageszeitung telefonisch in Verbindung setzt, um den Sachverhalt im Sinn des Verlages zu klären.
Ein unverhältnismäßiger Eingriff in die durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG garantierte Pressefreiheit habe nicht vorgelegen. Auch der Einwand der „Polizeifestigkeit des Presserechts“ verfange nicht. Von einer allgemeinen Polizeifestigkeit der Presse könne mit Blick auf die Einschränkbarkeit der Pressefreiheit gemäß Art. 5 Abs. 2 GG nicht gesprochen werden. Die Vorschriften des allgemeinen Polizeirechts würden durch die speziellen, dem Schutz der Presse dienenden Normen des Presserechts nur dann verdrängt, wenn es sich um Reaktionen wegen des Inhalts von Presseerzeugnissen handele. Das Land habe aber keinen Zugriff auf ein Presseprodukt genommen.
Die Maßnahmen des Polizeibeamten verstießen nach dem Vorhergesagten auch nicht gegen den presserechtlichen Auskunftsanspruch nach dem Landespressegesetz.

Die Beteiligten können beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg binnen eines Monats nach Zustellung der schriftlichen Entscheidungsgründe die Zulassung der Berufung beantragen.

Quelle: Pressemitteilung des VG Stuttgart vom 21.01.2009

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Bildveröffentlichung und Geldentschädigung

Montag, 19. Januar 2009 | Autor: admin

Leitsatz

Im Fall der wiederholten unerlaubten Bildveröffentlichung stellt eine im Vorprozess im Wege des gerichtlichen Vergleichs vereinbarte Vertragsstrafe, deren Höhe in das billige Ermessen des Klägers gestellt wird, eine ausreichende Kompensation der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts dar.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 21. November 2008 - 54 Ca 17263/08 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

I.

Der Kläger verlangt Schmerzensgeld von dem Beklagten, bei dem er als Küchenhelfer beschäftigt war, wegen unerlaubter Bildveröffentlichung. In einem Vorprozess haben sich die Parteien dahingehend verglichen, dass der Beklagte es zukünftig unterlässt, mit Plakaten für sein Gewerbe zu werben, auf denen der Kläger erkennbar abgebildet ist, und sich verpflichtet, für jeden Fall der Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe zu zahlen, deren Höhe gem. § 315 BGB im Ermessen des Klägers steht und deren Angemessenheit vom Arbeitsgericht Berlin im Einzelfall überprüft werden kann.

Nach einer behaupteten erneuten Werbung mit dem Foto des Klägers hat der Kläger Klage unter der Bedingung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe auf Schmerzensgeld in Höhe von 5.000,- € gegen den Beklagten erhoben. Das Arbeitsgericht Berlin hat den Antrag auf Prozesskostenhilfe zurückgewiesen und zur Begründung angeführt, dass es eine Anspruchsgrundlage für den Schmerzensgeldanspruch nicht erkennen könne. Nach der fristgemäßen Beschwerde des Klägers, der auf die ständige Rechtsprechung zum Geldentschädigungsanspruch bei der unerlaubten Verwendung eines Bildes hingewiesen hat, hat das Arbeitsgericht Berlin der Beschwerde nicht abgeholfen und dabei nunmehr neben der Auseinandersetzung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung u. a. darauf abgestellt, dass ein Schmerzensgeldanspruch nur dann in Betracht komme, wenn er für die Genugtuung erforderlich und ein Ausgleich auf andere Weise nicht möglich sei. Da die Parteien im gerichtlichen Vergleich im Vorprozess für jeden Fall der Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe vereinbart hätten, deren Höhe in das Ermessen des Klägers gestellt werde, stelle dies eine ausreichende Kompensation dar. Der Kläger hält seine Beschwerde aufrecht.

II.

Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Wie das Arbeitsgericht Berlin nunmehr zutreffend im Nichtabhilfebeschluss erörtert hat, billigt die ständige Rechtsprechung unter Einschluss des Bundesverfassungsgerichts bei unerlaubten Bildveröffentlichungen dem Geschädigten eine Geldentschädigung wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zu. Voraussetzung für einen derartigen Anspruch ist u.a., dass es sich um einen schwerwiegenden Eingriff handelt und die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend ausgeglichen werden kann (vgl. nur BGH 5.10.2004 – VI ZR 255/03 – BGHZ 160, 298 ff, zu II 2 c) der Gründe mwN).

2. Diese zweite Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt. Aufgrund des gerichtlichen Vergleichs im Vorprozess kann der Kläger vom Beklagten eine Vertragsstrafe verlangen, deren Höhe in sein Ermessen gestellt ist unter Berücksichtigung von § 315 BGB. Dies stellt eine ausreichende Kompensation dar. Die Klage bietet daher keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, so dass der Antrag auf Prozesskostenhilfe zurückzuweisen war.

III .

Der Kläger trägt die Kosten seiner erfolglosen Beschwerde gem. § 97 Abs. 1 ZPO.

IV.

Für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde bestand keine Veranlassung, da die Voraussetzungen des § 72 Abs. 2 in Verbindung mit § 78 ArbGG nicht vorlagen.

Quelle: http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/?quelle=jlink&docid=JURE090024267&psml=sammlung.psml&max=true&bs=10

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